Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten erhalten neben dem Erholungsurlaub jährlich zusätzliche Urlaubstage, gestaffelt nach Entfernung und Schwierigkeit des jeweiligen Dienstortes. Entsprechendes gilt für die Beamten an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen. Die ins Ausland entsandten Beamten und ihre Familienangehörigen können jährlich einen Zuschuß zu einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten, um die notwendigen Verbindungen zum Inland aufrechtzuerhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 175 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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14.11.2011 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I 2219)
BGBl. 2011 I S. 2219
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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