Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 29.10.2020 – 5 L 128/20
- VG Berlin, 22.11.2021 – 36 K 566/19, 36 K 566.19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 – OVG 10 S 55/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.08.2015 – 1 A 419/14Zitiert von 3
- OVG NRW, 24.08.2015 – 1 A 421/14Freizeitausgleich für angeordneten Bereitschaftsdienst im Verhältnis 1 : 1 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OVG NRW, 13.05.2015 – 1 B 67/15Konkurrentenschutz: Erfordernis einer Auslandsstandzeit als Eignungskriterium bei Beförderungsentscheidungen im Auswärtigen Dienst KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.02.2001 – 12 A 2882/99Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 GAD zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/14#abs-1 (1) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat sich für Verwendungen an allen Dienstorten bereitzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/14#abs-2 (2) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat im Ausland das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/14#abs-3 (3) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes ist verpflichtet, im Ausland auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit die sich aus dem Auftrag des Auswärtigen Dienstes ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die notwendigen Kontakte zu pflegen und zu fördern und Deutschen zu helfen.