Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/14#abs-1 (1) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat sich für Verwendungen an allen Dienstorten bereitzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/14#abs-2 (2) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat im Ausland das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/14#abs-3 (3) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes ist verpflichtet, im Ausland auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit die sich aus dem Auftrag des Auswärtigen Dienstes ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die notwendigen Kontakte zu pflegen und zu fördern und Deutschen zu helfen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 14 GAD →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 29.10.2020 – 5 L 128/20
- BVerwG, 17.06.2010 – 2 B 87.09
- VG Berlin, 22.11.2021 – 36 K 566/19, 36 K 566.19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 – OVG 10 S 55/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.08.2015 – 1 A 421/14Freizeitausgleich für angeordneten Bereitschaftsdienst im Verhältnis 1 : 1 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OVG NRW, 24.08.2015 – 1 A 419/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.05.2015 – 1 B 67/15Konkurrentenschutz: Erfordernis einer Auslandsstandzeit als Eignungskriterium bei Beförderungsentscheidungen im Auswärtigen Dienst Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG NRW, 02.02.2001 – 12 A 2882/99Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 GAD zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.