Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/14#abs-1 (1) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat sich für Verwendungen an allen Dienstorten bereitzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/14#abs-2 (2) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat im Ausland das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/14#abs-3 (3) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes ist verpflichtet, im Ausland auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit die sich aus dem Auftrag des Auswärtigen Dienstes ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die notwendigen Kontakte zu pflegen und zu fördern und Deutschen zu helfen.

§ 13 § 15