Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 15 Fürsorge und Schutz

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/15#abs-1 (1) Die Fürsorge des Dienstherrn für den Beamten des Auswärtigen Dienstes und seine Familienangehörigen trägt den Belastungen und Gefährdungen des Dienstes und den besonderen Gegebenheiten im Ausland Rechnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/15#abs-2 (2) Der Dienstherr sorgt dafür, daß dem Beamten und seinen Familienangehörigen aus dem Auslandseinsatz möglichst keine Nachteile entstehen. Für unvermeidbare Belastungen gewährt er dem Beamten des Auswärtigen Dienstes einen angemessenen Ausgleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/15#abs-3 (3) Der Leiter der Vertretung nimmt gegenüber den Beamten und ihren Familienangehörigen Fürsorge- und Schutzaufgaben des Dienstherrn im Ausland wahr.

§ 14 § 16