Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat sich für Verwendungen an allen Dienstorten bereitzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat im Ausland das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes ist verpflichtet, im Ausland auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit die sich aus dem Auftrag des Auswärtigen Dienstes ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die notwendigen Kontakte zu pflegen und zu fördern und Deutschen zu helfen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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