§ 14 Parlamentarisches Kontrollgremium
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung dieses Gesetzes. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Gefahr im Verzug kann das zuständige Bundesministerium die Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 vorläufig treffen und das Parlamentarische Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vorläufig zustimmen. Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen. Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die vorläufige Zustimmung nicht binnen drei Tagen und die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen erfolgt.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 6 Abs. 4 1. 12. 2021 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2499)
BGBl. 2009 I S. 2499
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2346)
BGBl. 2009 I S. 2346
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.