Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 2 Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/2?asof=2024-07-19#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/2?asof=2024-07-19#abs-1a (1a) Werden bei Beförderungen nach Absatz 1 Nr. 7 nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge eingesetzt, hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, Be- und Entladeort sowie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, für den die Beförderung erfolgt, angegeben werden. Das Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer Weise zugänglich machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/2?asof=2024-07-19#abs-2 (2) § 14 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.