Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/1#abs-1 (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Eine in Verbindung mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführte Leerfahrt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union oder nach einem internationalen Abkommen genehmigungspflichtig ist, gilt als Güterkraftverkehr im Sinne des Satzes 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/1#abs-2 (2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/1#abs-3 (3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/1#abs-4 (4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/1#abs-5 (5) Eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung ist
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 1 GüKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 16.06.2023 – 6 L 998/23
- VG Köln, 20.05.2011 – 14 K 7547/09Zitiert von 5
- OVG NRW, 26.10.2016 – 9 B 550/16Zitiert von 10
- OVG NRW, 14.05.2020 – 4 A 2340/17
- OVG NRW, 08.03.2018 – 4 A 185/16Zitiert von 1
- VG Köln, 09.10.2015 – 16 K 2979/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 03.11.2025 – 8 K 28/25 V
- VG Köln, 12.08.2024 – 14 K 2942/19
- VG Köln, 28.02.2023 – 14 K 7904/18Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
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