Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 15a Werkverkehrsdatei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt führt eine Datei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, um unmittelbar feststellen zu können, welche Unternehmen Werkverkehr mit größeren Kraftfahrzeugen betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jeder Unternehmer, der Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Speicherung in der Werkverkehrsdatei hat der Unternehmer bei der Anmeldung folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesamt darf die in Absatz 3 genannten Angaben
verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ändern sich die in Absatz 3 genannten Angaben, so hat der Unternehmer dies dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Führt der Unternehmer keinen Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 mehr durch, hat er sich unverzüglich beim Bundesamt abzumelden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie für die in Absatz 4 genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein Jahr, nachdem sich der Unternehmer beim Bundesamt abgemeldet hat.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 15a aufgehoben durch Artikel 141 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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17.06.2013 Ausfertigung
§ 15a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2013 I S. 1558
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 15a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1057)
BGBl. 2010 I S. 1057
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.