Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 23 Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/23#abs-1 (1) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/23#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung andere als in § 2 Abs. 1 genannte Beförderungsfälle ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen, soweit sich deren Unterstellung unter dieses Gesetz als unverhältnismäßig erweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/23#abs-3 (3) Das Bundesministerium Verkehr wird ermächtigt, im Bereich des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, des Durchgangsverkehrs und des Kabotageverkehrs (innerstaatlicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer, die in einem anderen Staat niedergelassen sind) einschließlich des Werkverkehrs zur Ordnung dieser Verkehre und zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Güterkraftverkehr betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 3a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/23#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr kann abweichend von den auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen internationaler Regierungs- und Verwaltungsabkommen Beförderungsfälle ganz oder teilweise von der Genehmigungspflicht für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums freistellen, soweit diese sich als unverhältnismäßig erweist. Ebenso kann das Bundesministerium für Verkehr mit einem Nachbarstaat Vereinbarungen treffen, durch die Verkehre durch das Inland mit Be- und Entladeort in dem Nachbarstaat von der Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/23#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden kombinierten Verkehrs zur Ordnung dieses Verkehrs und zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vorschriften zu erlassen, durch die
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 23 GüKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 21.03.2014 – 18 K 6009/12
- OVG NRW, 09.12.2020 – 4 A 74/19Zitiert von 7
- OVG NRW, 14.05.2020 – 4 A 2337/17Zitiert von 3
- OVG NRW, 14.05.2020 – 4 A 2338/17
- OVG NRW, 14.05.2020 – 4 A 2339/17
- OVG NRW, 20.12.2018 – 4 A 1517/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.05.2018 – 4 A 1370/16Zitiert von 5
- OVG NRW, 08.05.2018 – 4 A 1372/16
- OVG NRW, 08.03.2018 – 4 A 182/16Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 492 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 295 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 251 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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