Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 1 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
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