Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung

FrSaftErfrischGetrV

§ 1 Anwendungsbereich

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/1?asof=2020-05-29#abs-1 (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/1?asof=2020-05-29#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/1?asof=2020-05-29#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 4 auch für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder.

§ 2