Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung

FrSaftErfrischGetrV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.06.2026

Bund5 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/1#abs-1 (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.

→§ 2