Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
FrSaftErfrischGetrV§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen
Stand: 14.06.2026
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- VG Stuttgart, 18.07.2024 – 14 K 1009/22Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-1 (1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-2 (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-3 (3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-4 (4) Bei dem Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen
werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-5 (5) Als Stoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-6 (6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-7 (7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die lösliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentrates verwendet wurde.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-8 (8) Unberührt bleiben die Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.