Gesetze / Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung

FrSaftErfrischGetrV

§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen

Stand: 14.06.2026

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-1 (1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-2 (2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-3 (3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-4 (4) Bei dem Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen

1.
vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten nicht verwendet und
2.
andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet

werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-5 (5) Als Stoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-6 (6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-7 (7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die lösliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentrates verwendet wurde.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FrSaftV%202004/2#abs-8 (8) Unberührt bleiben die Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.

§ 1 § 3