Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 36
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.11.2012 – 9 C 13/11Flurbereinigungsrechtliches Verfahren; vorläufige Anordnung zur Regelung von Besitz und Nutzungen im FlurbereinigungsgebietZitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 – 8 R 6/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 – 8 R 4/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 26.03.2018 – 9a B 196/18.G
- VGH Baden-Württemberg, 06.09.2004 – 7 S 2316/03Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2012 – 7 S 1750/10Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2024 – 9 C 10986/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 04.07.2022 – 13 AE 22.1023
- BVerwG, 30.06.2022 – 8 B 4/22Umfang straßen- und bauplanungsrechtlicher Zuständigkeitsprüfung bei vorläufiger Anordnung nach § 88 Nr. 3, § 36 FlurbGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/36#abs-1 (1) Wird es aus dringenden Gründen erforderlich, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder ändern. Zum Ausgleich von Härten kann sie angemessene Entschädigungen festsetzen. Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/36#abs-2 (2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen.