Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 15
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2018 – V ZR 199/17Erwerb eines im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücks: Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit; Erlöschen der nicht im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2011 – 9 K 10/10
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2024 – 8 K 1/23Zitiert von 1
- LG Bad Kreuznach, 21.06.2017 – 1 S 132/16
- BVerwG, 21.07.2020 – 9 B 19/19Nichtzulassungsbeschwerde: Beginn der Begründungsfrist nach Prozesskostenhilfebewilligung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 09.08.2018 – 7 S 1700/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.04.2026 – 32 D 24/24.G
- BVerwG, 26.06.2025 – 8 B 27.24Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auf Bodenordnungsverfahren; Zuständigkeit für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens; Rechtsposition eines Grundstückserwerbers; Form der Abfindung
- VGH Bayern, 10.08.2023 – 13 A 22.2665, 13 AS 22.2683Zitiert von 1
27 Entscheidungen zu § 15 FlurbG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Erwerb eines Rechts Beteiligter wird.