Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 44 Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 14.01.2015 – 12 U 15/14
- BGH, 17.06.2005 – V ZR 208/04Zitiert von 2
- BGH, 17.06.2005 – V ZR 209/04
- BGH, 17.06.2005 – V ZR 207/04
- BGH, 07.10.2005 – V ZR 52/05
- BGH, 18.02.2000 – V ZR 323/98
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.02.2000 – V ZR 324/98Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/44#abs-1 (1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/44#abs-2 (2) Die Zahlungspflicht beginnt mit
Der Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des Erbbauzinses zu zahlen.