Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 145
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 04.03.2025 – 15 KF 7/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 28.07.2022 – 13 A 21.2829Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2020 – 8 K 5/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.01.2020 – 9a D 28/17.G
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2016 – 8 K 2/15Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2015 – 8 K 10/13
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/145#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann namens des Flurbereinigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/145#abs-2 (2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist im Bescheid hinzuweisen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.