Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 130
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/130#abs-1 (1) Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/130#abs-2 (2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/130#abs-3 (3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 130 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 07.05.2024 – 13 S 24.624Zitiert von 2
- VGH Bayern, 07.05.2024 – 13 S 24.625Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 25.04.2013 – 15 KF 20/09Zitiert von 1
- BVerwG, 14.05.2003 – 9 B 14.03
- OVG Niedersachsen, 19.03.2024 – 15 KF 5/21
- OVG Niedersachsen, 18.07.2023 – 15 KF 15/19
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 20.11.2020 – 7 C 21/17.FZitiert von 1
- BVerwG, 29.07.2010 – 9 B 51/10Ausbau einer Ortsstraße im Rahmen der FlurbereinigungZitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2008 – 9 C 10923/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.