Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 130

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/130#abs-1 (1) Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/130#abs-2 (2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/130#abs-3 (3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.

§ 129 § 131