Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 131

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

§ 130 § 132