Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 131
Stand: 10.06.2019
Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 131 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 29.07.2010 – 9 B 51/10Ausbau einer Ortsstraße im Rahmen der FlurbereinigungZitiert von 3
- BVerwG, 14.05.2003 – 9 B 14.03
- OVG Niedersachsen, 18.07.2023 – 15 KF 15/19
- OVG Niedersachsen, 25.04.2013 – 15 KF 20/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.