Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 128
Stand: 10.06.2019
Wohnen Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so sind sie aufzufordern, innerhalb angemessener Frist einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 128 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 16.02.2016 – 15 KF 16/15Zitiert von 6
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