Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 128
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- OVG Niedersachsen, 16.02.2016 – 15 KF 16/15Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wohnen Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so sind sie aufzufordern, innerhalb angemessener Frist einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.