Gesetze / FluggastrechteVO

FluggastrechteVO

Art 12 Weiter gehender Schadensersatz

Stand: 22.07.2026

47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/12#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/12#abs-2 (2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.

Art 11 Art 13