Art 11 Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/11#abs-1 (1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung bei der Beförderung Vorrang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/11#abs-2 (2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 11 FluggastrechteVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.06.2023 – X ZR 84/22Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens für große Ankunftsverspätung: Nichterreichen eines direkten Anschlussflugs
- LG Düsseldorf, 15.02.2021 – 22 S 103/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.