Gesetze / FluggastrechteVO

FluggastrechteVO

Art 11 Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen

Stand: 22.07.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/11#abs-1 (1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung bei der Beförderung Vorrang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/11#abs-2 (2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.

Art 10 Art 12