Gesetze / FluggastrechteVO

FluggastrechteVO

Art 11 Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen

Stand: 22.07.2026

2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/11#abs-1 (1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung bei der Beförderung Vorrang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/11#abs-2 (2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.

←Art 10 →Art 12