Art 11 Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen
Stand: 22.07.2026
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- BGH, 20.06.2023 – X ZR 84/22Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens für große Ankunftsverspätung: Nichterreichen eines direkten Anschlussflugs
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/11#abs-1 (1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung bei der Beförderung Vorrang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/11#abs-2 (2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.