Art 13 Regressansprüche
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Nürnberg, 09.07.2025 – 22 C 1579/25
- BGH, 18.04.2023 – X ZR 91/22Erstattung der Flugscheinkosten für Hin- und Rückflug bei Annullierung des HinflugsZitiert von 1
- EuGH, 19.06.2025 – C-45/24
- EuGH, 06.10.2022 – C-762/22Zitiert von 1
- EuGH, 27.09.2022 – C-307/21
- EuGH, 12.11.2020 – C-367/20Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- EuGH, 17.10.2024 – C-650/23Zitiert von 1
- BGH, 12.04.2022 – X ZR 101/20Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung des ersten Teilflugs und Verpassen des AnschlussflugsZitiert von 2
- EuGH, 07.04.2022 – C-561/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 13 FluggastrechteVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.