Gesetze / Flaggenrechtsverordnung
FlRV§ 20
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/20#abs-1 (1) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/20#abs-2 (2) Der Antrag muss ferner enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/20#abs-3 (3) Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/20#abs-3a (3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat die nach Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen bis zum Ablauf der Genehmigung im Original aufzubewahren und auf Verlangen der Flaggenbehörde erneut vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/20#abs-4 (4) § 11 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/20#abs-5 (5) Der Antrag soll frühzeitig, möglichst fünf Werktage vor der geplanten Ausflaggung, gestellt werden.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 178 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. I S. 626
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28.12.2012 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I 3003)
BGBl. 2012 I S. 3003
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