Gesetze / Flaggenrechtsverordnung
FlRV§ 20
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag muss ferner enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/20?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.
Änderungsverlauf
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28.12.2012 Ausfertigung
§ 20 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I 3003)
BGBl. 2012 I S. 3003
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