Gesetze / Flaggenrechtsverordnung
FlRV§ 19
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/19#abs-1 (1) Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausflaggungsstaat von der Flaggenbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr nach Absatz 2 als Ausflaggungsstaat anerkannt worden ist und er das Führen seiner Nationalflagge nach Absatz 3 gestattet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/19#abs-2 (2) Eine Anerkennung als Ausflaggungsstaat kann erfolgen, wenn das Auswärtige Amt die außenpolitische Unbedenklichkeit bestätigt hat und der Ausflaggungsstaat
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/19#abs-3 (3) Der künftige Flaggenstaat hat der Flaggenbehörde zu bestätigen, dass
Änderungsverlauf
-
28.12.2012 Ausfertigung
§ 19 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I 3003)
BGBl. 2012 I S. 3003
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.