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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 3003

BGBl. 2012 I S. 3003 · 8.356 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 3003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3003
                                       Verordnung
                    zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der
Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie
                                             Vom 28. Dezember 2012

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet auf Grund
– des § 22 Absatz 1 Nummer 1a, 1b, 5 und 7 des Flag-
  genrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom

  20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert wor-
  den ist,

– des § 22 Absatz 1 Nummer 1a und 1b in Verbindung
  mit Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
  (BGBl. I S. 3140), von denen Absatz 1 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember
  2012 (BGBl. I S. 2792) und Absatz 2 zuletzt durch
  Artikel 326 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
  worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
  terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
  cherschutz,
– des § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsge-
  setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch
  Artikel 326 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
  worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
  terium der Justiz und
– des § 22a Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober
  1994 (BGBl. I S. 3140) in Verbindung mit dem 2. Ab-
  schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
  1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 22a Absatz 2 zu-
  letzt durch Artikel 326 Nummer 1 der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
  worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
  terium der Finanzen:

                       Artikel 1
                   Änderung der
              Flaggenrechtsverordnung
  Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990
(BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 525 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch
    die Angabe „§ 7a Absatz 1“ ersetzt.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden

       aa) die Wörter „bei einer Reederei: die Mitree-
           der, die Größe der Schiffsparten und der
           Korrespondentreeder;“ gestrichen und

      bb) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wör-
          ter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
      Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“
      ersetzt.

 3. § 5a wird wie folgt geändert:

   a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 2
      Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
      Nummer 3“ ersetzt.

   b) Nummer 3 wird aufgehoben.
 4. § 5b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2“
      durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“ er-
      setzt.
   b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort
      „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter
      „Berufsgenossenschaft für Verkehr und Trans-
      portwirtschaft“ ersetzt.
 5. In § 5c wird

   a) das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die
      Wörter „Berufsgenossenschaft für Verkehr und
      Transportwirtschaft“ und
   b) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter
      „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“
   ersetzt.

 6. In § 10 werden die Wörter „See-Berufsgenossen-
    schaft in Hamburg“ durch die Wörter „Berufsge-
    nossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft“
    ersetzt.
 7. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2“
    durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
 8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das
    Wort „Gestattung“ durch das Wort „Genehmigung“
    ersetzt.
 9. § 19 wird aufgehoben.
10. In § 20 werden die Absätze 2 und 3 durch die fol-
    genden Absätze 2, 3 und 3a ersetzt:

      „(2) Der Antrag muss ferner enthalten

   1. wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des
      Seeschiffes ist,

      a) die Angabe des Namens, der Staatsangehö-
         rigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des
         Antragstellers einschließlich der Telekommu-
         nikationsverbindungen des Antragstellers und

      b) die Zustimmung des Eigentümers zur Füh-
         rung der anderen Nationalflagge;
BGBl. 2012, Seite 3004 — Originalseite als Abbildung
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   2. in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggen-
      rechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;
   3. in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggen-
      rechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung
      des Ablösebetrages;

   4. die Angabe der künftig zu führenden National-

      flagge;

   5. die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates
      zur Flaggenführung;

   6. die Angabe über die in Abteilung III des Schiffs-
      registers eingetragenen Gläubigerrechte;
   7. die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger
      zur Führung der anderen Flagge.
       (3) Dem Antrag sind beizufügen:

   1. zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich

      beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des

      Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;

   2. zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine schrift-
      liche Erklärung des Eigentümers;
   3. zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklä-
      rung des Antragstellers;

   4. zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7
      Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten
      Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;
   5. zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des
      künftigen Flaggenstaates, die den Namen des
      Schiffes, die Dauer der Gestattung der Führung
      der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung
      enthält, dass das Schiff einschließlich der Hypo-

      theken im deutschen Schiffsregister eingetragen

      bleiben kann;

   6. zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklä-
      rung der Gläubiger.
      (3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers
   und des Antragstellers sowie die sonstigen Anga-
   ben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind
   glaubhaft zu machen.“
11. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

                               Berlin, den 28. Dezember 2012

                                 „§ 20a
        (1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4
     des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen,
     durch die ein Platz zur seefahrtbezogenen Ausbil-
     dung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im
     Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechts-

     gesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer Be-

     schäftigung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes
     anzugeben.

        (2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablich-
     tungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der
     entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsver-
     träge und Heuerverträge nachzuweisen.“
12. In § 21 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2
    Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
    mer 3“ ersetzt.

13. In § 30a Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ent-

    schließung A.959(23) über das Format und die Richt-

    linien zur Führung der lückenlosen Stammdatendo-
    kumentation (VkBl. 2004 S. 414)“ die Wörter „, die
    durch die Entschließung MSC.196(80), angenom-
    men am 20. Mai 2005 (VkBl. 2009 S. 37), und durch
    die Entschließung MSC.198/80, angenommen am
    20. Mai 2005 (VkBl. 2008 S. 504), geändert worden
    ist,“ eingefügt.

                            Artikel 2
                      Änderung der
                 Gebührenverordnung für
           Amtshandlungen des Bundesamtes
           für Seeschifffahrt und Hydrographie

   In den laufenden Nummern 1003 und 1004 der An-

lage der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des

Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom
20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) wird jeweils in der Spalte
„Gebührentatbestand“ das Wort „Gestattung“ durch
das Wort „Genehmigung“ ersetzt.

                            Artikel 3
                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
                                             Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                 Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 3003. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 36e0f0226dbd4591….