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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 3003
BGBl. 2012 I S. 3003 · 8.356 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der
Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie
Vom 28. Dezember 2012
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet auf Grund
– des § 22 Absatz 1 Nummer 1a, 1b, 5 und 7 des Flag-
genrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert wor-
den ist,
– des § 22 Absatz 1 Nummer 1a und 1b in Verbindung
mit Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3140), von denen Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2792) und Absatz 2 zuletzt durch
Artikel 326 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz,
– des § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch
Artikel 326 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Justiz und
– des § 22a Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3140) in Verbindung mit dem 2. Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 22a Absatz 2 zu-
letzt durch Artikel 326 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Flaggenrechtsverordnung
Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990
(BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 525 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 7a Absatz 1“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden
aa) die Wörter „bei einer Reederei: die Mitree-
der, die Größe der Schiffsparten und der
Korrespondentreeder;“ gestrichen und
bb) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wör-
ter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“
ersetzt.
3. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Nummer 3“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
4. § 5b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“ er-
setzt.
b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort
„See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter
„Berufsgenossenschaft für Verkehr und Trans-
portwirtschaft“ ersetzt.
5. In § 5c wird
a) das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die
Wörter „Berufsgenossenschaft für Verkehr und
Transportwirtschaft“ und
b) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 1 Nummer 3“
ersetzt.
6. In § 10 werden die Wörter „See-Berufsgenossen-
schaft in Hamburg“ durch die Wörter „Berufsge-
nossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft“
ersetzt.
7. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das
Wort „Gestattung“ durch das Wort „Genehmigung“
ersetzt.
9. § 19 wird aufgehoben.
10. In § 20 werden die Absätze 2 und 3 durch die fol-
genden Absätze 2, 3 und 3a ersetzt:
„(2) Der Antrag muss ferner enthalten
1. wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des
Seeschiffes ist,
a) die Angabe des Namens, der Staatsangehö-
rigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des
Antragstellers einschließlich der Telekommu-
nikationsverbindungen des Antragstellers und
b) die Zustimmung des Eigentümers zur Füh-
rung der anderen Nationalflagge;

2. in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggen-
rechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;
3. in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggen-
rechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung
des Ablösebetrages;
4. die Angabe der künftig zu führenden National-
flagge;
5. die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates
zur Flaggenführung;
6. die Angabe über die in Abteilung III des Schiffs-
registers eingetragenen Gläubigerrechte;
7. die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger
zur Führung der anderen Flagge.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich
beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des
Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;
2. zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine schrift-
liche Erklärung des Eigentümers;
3. zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklä-
rung des Antragstellers;
4. zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7
Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten
Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;
5. zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des
künftigen Flaggenstaates, die den Namen des
Schiffes, die Dauer der Gestattung der Führung
der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung
enthält, dass das Schiff einschließlich der Hypo-
theken im deutschen Schiffsregister eingetragen
bleiben kann;
6. zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklä-
rung der Gläubiger.
(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers
und des Antragstellers sowie die sonstigen Anga-
ben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind
glaubhaft zu machen.“
11. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
Berlin, den 28. Dezember 2012
„§ 20a
(1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4
des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen,
durch die ein Platz zur seefahrtbezogenen Ausbil-
dung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im
Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechts-
gesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer Be-
schäftigung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes
anzugeben.
(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablich-
tungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der
entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsver-
träge und Heuerverträge nachzuweisen.“
12. In § 21 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
mer 3“ ersetzt.
13. In § 30a Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ent-
schließung A.959(23) über das Format und die Richt-
linien zur Führung der lückenlosen Stammdatendo-
kumentation (VkBl. 2004 S. 414)“ die Wörter „, die
durch die Entschließung MSC.196(80), angenom-
men am 20. Mai 2005 (VkBl. 2009 S. 37), und durch
die Entschließung MSC.198/80, angenommen am
20. Mai 2005 (VkBl. 2008 S. 504), geändert worden
ist,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der
Gebührenverordnung für
Amtshandlungen des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie
In den laufenden Nummern 1003 und 1004 der An-
lage der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom
20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) wird jeweils in der Spalte
„Gebührentatbestand“ das Wort „Gestattung“ durch
das Wort „Genehmigung“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 3003. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 36e0f0226dbd4591….