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# § 20 FlRV

Flaggenrechtsverordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

- 1. den Namen des Schiffes,

- 2. soweit erteilt, die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer),

- 3. den Fahrzeugtyp oder die Gattung und den Hauptbaustoff,

- 4. den Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,

- 5. den Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,

- 6. den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,

- 7. den Namen jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist,

- 8. das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal,

- 9. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,

- 10. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und

- 11. das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch den Zeitpunkt der Löschung.

(2) Der Antrag muss ferner enthalten

- 1. wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist,

  - a) die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Kontaktdaten des Antragstellers und

  - b) die Zustimmung des Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge;

- 2. in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;

- 3. in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages;

- 4. die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge;

- 5. die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung;

- 6. die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;

- 7. die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

- 1. zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;

- 2. zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine Erklärung des Eigentümers;

- 3. zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers;

- 4. zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;

- 5. zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates nach § 19 Absatz 3;

- 6. zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger.

(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat die nach Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen bis zum Ablauf der Genehmigung im Original aufzubewahren und auf Verlangen der Flaggenbehörde erneut vorzulegen.

(4) § 11 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.

(5) Der Antrag soll frühzeitig, möglichst fünf Werktage vor der geplanten Ausflaggung, gestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 20 FlRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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