Gesetze / Flächenerwerbsverordnung
FlErwV§ 4 Erwerbsmöglichkeit von Waldflächen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.07.2009 – V ZR 72/08Zitiert von 4
- BGH, 05.11.2010 – V ZR 102/09Erwerbsmöglichkeit von Waldflächen in den neuen Bundesländern: Bestimmung der Höhe von Ausgleichsleistung- oder Entschädigungsansprüchen bei Bewerbung mehrerer Altberechtigter; Änderungsbefugnis der Privatisierungsstelle hinsichtlich ihrer - fehlerhaften - Ermessensentscheidung im KlageverfahrenZitiert von 1
- BGH, 25.09.2009 – V ZR 13/09Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 18.02.2010 – 5 U 106/08Zitiert von 5
- BGH, 17.12.2010 – V ZR 117/10Erwerbsmöglichkeit für forstwirtschaftliche Flächen im Beitrittsgebiet: Berücksichtigungspflicht der Privatisierungsstelle für eine vorrangige Berechtigung eines ErwerbsinteressentenZitiert von 2
- KG, 25.01.2024 – 4 U 142/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.12.2014 – V ZR 109/14Kaufpreisermäßigter Erwerb eines ehemals volkseigenen Grundstücks im Beitrittsgebiet durch den Pächter: Überprüfbarkeit der Verkehrswertermittlung durch die Privatisierungsstelle; Verjährung eines vertraglichen Anspruchs des Käufers auf Rückzahlung des über dem Wertansatz liegenden KaufpreisbetragesZitiert von 9
- OLG Brandenburg, 31.05.2012 – 5 U 184/09
- OLG Brandenburg, 16.02.2012 – 5 U 46/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 FlErwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/4#abs-1 (1) Berechtigte nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes sind natürliche Personen, die land- und forstwirtschaftliches Vermögen durch Zwangsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1, 3, 6, 7 oder 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes verloren haben und diese nicht zurückerhalten können, oder deren Erben und Erbeserben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/4#abs-2 (2) Soweit Erbengemeinschaften nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes berechtigt sind, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/4#abs-3 (3) Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern. Berechtigte, die Waldflächen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 6, gegenüber Berechtigten nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen. Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes um dieselbe Fläche, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/4#abs-4 (4) Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes, deren Ausgleichsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes nicht ausreicht, um eine ausgeschriebene Waldfläche zu erwerben, können diese unter Einsatz ihrer Ausgleichsleistung im Übrigen nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben (Kombinationsberechtigte). In diesem Fall haben sie Vorrang vor Berechtigten nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Bewerben sich mehrere Kombinationsberechtigte um dieselbe Waldfläche, so hat der Berechtigte mit der höchsten einzusetzenden Ausgleichsleistung Vorrang.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/4#abs-5 (5) Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien und in der genannten Rang- und Reihenfolge:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/4#abs-6 (6) Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusammengehörender Waldflächen verlangt werden.