Gesetze / Flächenerwerbsverordnung
FlErwV§ 10 Verkaufsangebot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerfG, 21.05.1996 – 1 BvR 1408/95Einstweilige Anordnung; keine Außervollzugsetzung des Flächenerwerbsprogramms nach dem AusgleichsleistungsgesetzZitiert von 11
- BGH, 17.12.2010 – V ZR 117/10Erwerbsmöglichkeit für forstwirtschaftliche Flächen im Beitrittsgebiet: Berücksichtigungspflicht der Privatisierungsstelle für eine vorrangige Berechtigung eines ErwerbsinteressentenZitiert von 2
- BGH, 25.09.2009 – V ZR 13/09Zitiert von 3
- BGH, 10.07.2009 – V ZR 72/08Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 09.08.2018 – 5 U 41/17Zitiert von 4
- OLG Rostock, 26.04.2007 – 7 U 67/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/10#abs-1 (1) Die Privatisierungsstelle übermittelt nach Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen dem allein oder vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber ein privatschriftliches Vertragsangebot. Die Privatisierungsstelle ist berechtigt, einen Erwerbsantrag abzulehnen, wenn der Berechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen die erforderlichen Nachweise nach Aufforderung durch die Privatisierungsstelle nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt oder ein privatschriftliches Angebot der Privatisierungsstelle nicht innerhalb der hierzu gesetzten Frist zum Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages führt. Kaufbewerber nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes werden aufgefordert, den Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsbescheid als Voraussetzung für den Abschluß des Kaufvertrages vorzulegen. Nicht berücksichtigten Bewerbern teilt sie die Ablehnung sowie den vorgesehenen Termin für den Abschluß des Kaufvertrages mit dem berücksichtigten Bewerber mit. Dieser Termin soll frühestens auf einen Monat festgesetzt werden. Ist der nicht berücksichtigte Bewerber Berechtigter, soll die Ablehnung mit der Einladung zur Fortsetzung der Kaufverhandlungen über andere der Privatisierungsstelle verfügbare Flächen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/10#abs-2 (2) Gleichzeitig unterrichtet die Privatisierungsstelle die örtlich zuständige Landesbehörde über ihre Entscheidung und den vorgesehenen Termin für den Vertragsabschluß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/10#abs-4 (4) (weggefallen)