Gesetze / Flächenerwerbsverordnung

FlErwV

§ 9 Vorbereitung des Flächenerwerbs

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/9#abs-1 (1) Die Privatisierungsstelle überprüft die Berechtigung des Kaufbewerbers und den Umfang seiner Berechtigung. Sie schlägt die zu erwerbenden Flächen vor und ermittelt den Kaufpreis nach Maßgabe der §§ 5 und 6.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/9#abs-2 (2) In den Fällen des § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes teilt die Privatisierungsstelle dem betroffenen Pächter die für den Erwerb benannten Flächen mit und setzt ihm die Frist nach § 3 Abs. 5 Satz 7 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Diese Frist gilt auch für die Erklärung des Pächters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Der Pächter ist darauf hinzuweisen, daß seine Erklärung nach § 3 Abs. 5 Satz 7 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie eine Verweigerung der Zustimmung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur berücksichtigt werden, wenn er vor Fristablauf den Kauf ihm zustehender Flächen beantragt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlErwV/9#abs-3 (3) Die Privatisierungsstelle leitet ihr begründetes Prüfungsergebnis der zuständigen Landesbehörde zu. Diese kann sich innerhalb von zwei Monaten hierzu äußern.

§ 8 § 10