Gesetze / Flächenerwerbsverordnung
FlErwV§ 11 Abschluß des Kaufvertrages
Stand: 10.06.2019
Für den Abschluss des Vertrages gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Der Erwerber soll zur Übernahme der Erwerbskosten, insbesondere auch der Grunderwerbsteuer, verpflichtet werden. Dies gilt auch für die Kosten der notariellen Beurkundung der Zusage nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 FlErwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 26.10.2006 – II R 49/05Zitiert von 3
- BVerwG, 21.06.2006 – 8 C 12.05Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2009 Ausfertigung
§ 11 Satz 1 und 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I 1688)
BGBl. 2009 I S. 1688
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