Gesetze / Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
FinaRisikoV§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 19.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/10#abs-1 (1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/10#abs-2 (2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/10#abs-3 (3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.
Änderungsverlauf
-
12.08.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2020 I S. 1890
-
04.07.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2018 (BGBl. I 1086)
BGBl. 2018 I S. 1086
-
19.12.2014 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I 2336)
BGBl. I S. 2336
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.