Gesetze / Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
FinaRisikoV§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen
Stand: 19.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/9#abs-1 (1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/9#abs-2 (2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/9#abs-3 (3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
Änderungsverlauf
-
12.08.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2020 I S. 1890
-
19.12.2014 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I 2336)
BGBl. I S. 2336
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.