Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1086

BGBl. 2018 I S. 1086 · 15.655 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2018, Seite 1086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1086
                                         Zweite Verordnung
              zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

                                                    Vom 4.

   Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1
Nummer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu
gefasst worden ist und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4
Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befug-
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Ja-
nuar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verord-
net die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

                       Artikel 1
            Änderung der Finanz- und
   Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
   Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen-
verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2336) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

       „§ 7    Ergänzende Informationen von Finanz-

               dienstleistungsinstituten“.

   b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

       „§ 13 (aufgehoben)“.

   c) Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden
      wie folgt gefasst:

       „Anlage 10 (aufgehoben)

       Anlage 11    (aufgehoben)

       Anlage 12    (aufgehoben)

       Anlage 13    QSA

       Anlage 13a EKRQU“.
 2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Dies gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute,
   die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1
   Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesenge-
   setzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des
   § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesen-
   gesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des
   § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesen-
   gesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich
   bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
   Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
   ren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf
   eigene Rechnung handeln.“

Juli 2018

   3. § 3 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Die Finanzinformationen und die er-
        gänzenden Informationen sind zu folgenden
        Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen:
        12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Feb-
        ruar. Fällt der Einreichungstermin auf einen ge-
        setzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen
        Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden
        Geschäftstag zu übermitteln.“
      b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
         „Die Finanzinformationen“ die Wörter „und die
         ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3“
         ergänzt.
      c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Die er-
         gänzenden Informationen“ die Wörter „gemäß
         § 7 Absatz 1 und 2“ ergänzt.
   4. § 4 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in § 5
         Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars“
         durch die Wörter „Formulars Vermögensstatus
         – STFDI (Anlage 5)“ ersetzt.
      b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „im Sinne des
         § 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

      c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Finanzinforma-

            tionen durch das übergeordnete Unterneh-

            men der Gruppe nach § 6 Absatz 1 Num-
            mer 2“ durch die Wörter „Finanzinforma-
            tionen auf zusammengefasster Basis durch

            das übergeordnete Unternehmen der Gruppe
            unter Verwendung des Formulars Plananga-
            ben für die Gewinn- und Verlustrechnung
            – QGVP (Anlage 7)“ ersetzt.

        bb) Der Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Die Befreiung nach Satz 1 gilt entspre-
            chend, wenn das übergeordnete Unterneh-
            men der Gruppe Finanzinformationen nach
            § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis interna-
            tionaler Rechnungslegungsstandards erstellt
            und die Bundesanstalt diese Finanzinforma-
            tionen für die jeweilige Gruppe auf sonstige
            Weise in gleichwertiger Form erhält.“
   5. § 6 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf
        zusammengefasster Basis das Formular Sons-
        tige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Übergeordnete Unternehmen, deren In-
        stitutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-
        mischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kredit-
        institut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des
        Kreditwesengesetzes angehört, haben abwei-
BGBl. 2018, Seite 1087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1087
      chend von Absatz 1 die folgenden Finanzinfor-
      mationen auf zusammengefasster Basis einzu-
      reichen und hierfür die folgenden Formulare
      aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
      1. Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (An-
         lage 6),
      2. Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva
         – QV 1 (Anlage 8) und

      3. Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva
         – QV 2 (Anlage 9).“
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
 6. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7
                 Ergänzende Informationen
            von Finanzdienstleistungsinstituten“.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2
      Absatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Fi-
      nanzinformationen Angaben zu ihrer Eigen-

      mittel-Kosten-Relation sowie ihrer Kapitalquote
      unter Verwendung des Formulars Meldung der
      Eigenmittel – EKRQU (Anlage 13a) einzureichen.“

 7. In § 10 Absatz 2 wird nach den Wörtern „und des
    § 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

 8. In § 11 Absatz 2 wird nach den Wörtern „oder
    § 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

 9. § 13 wird aufgehoben.
10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) Vor der Zwischenüberschrift „(4) Weitere Anga-
      ben“ wird folgende Zeile 435 eingefügt:
      „435 Berücksichtigung (= 1) oder
            Nicht-Berücksichtigung (= 2)
            von Margen in Cashflows      435      “.

                                   Bonn, den 4. Juli 2018

                                        Der Präsident

   b) In Fußnote 4 werden die Wörter „(Meldeformu-
      lare QSA 1 oder alternativ QSA 2)“ durch die
      Wörter „(Meldeformular Sonstige Angaben –
      QSA)“ ersetzt.
11. Anlage 6 erhält die folgende Bezeichnung:
   „Anlage 6 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1) QGV“.
12. Anlage 7 erhält die folgende Bezeichnung:

   „Anlage 7 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1) QGVP“.

13. Anlage 8 erhält die folgende Bezeichnung:
   „Anlage 8 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2) QV 1“.
14. Anlage 9 erhält die folgende Bezeichnung:
   „Anlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) QV 2“.
15. Die Anlagen 10 bis 12 werden aufgehoben.
16. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
   a) Die Anlage 13 erhält die folgende Bezeichnung:
      „Anlage 13 (zu § 6 Absatz 1) QSA“.
   b) Vor der Zwischenüberschrift „(2) Weitere Anga-
      ben“ wird folgende Zeile 435 eingefügt:

      „435 Berücksichtigung (= 1) oder
            Nicht-Berücksichtigung (= 2)
            von Margen in Cashflows      435      “.

   c) Nach Zeile 480 wird folgende Zeile 490 einge-
      fügt:

      „490 Rechnungslegungsstandard:
            HGB (= 1), IFRS (= 2)       490      “.

17. Folgende Anlage 13a wird eingefügt und erhält die
    aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche
    Fassung.

                      Artikel 2
                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                     der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                            Hufeld
BGBl. 2018, Seite 1088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1088
1088                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018

                                                Anhang zu Artikel 1 Nummer 17

Anlage 13a
(zu § 7 Absatz 3)
EKRQU

                                      Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
                                                  – Meldung der Eigenmittel –

Institutsnummer:                           Prüfziffer:            Name:
                                           Sachbearbeiter:

Stand Ende:
Ort:
Telefon:
Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Require-
ments Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU)
(Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz
Nr. 575/2013)
2 Nummer 2 des Kredit-
wesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesenge-
setzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbrin-
gen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln)

1. Ermittlung der Eigenmittel

                                                     Bezeichnung

    1.1       Hartes Kernkapital

    1.1.1     (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)

    1.1.1.1   (–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

    1.1.1.2   (–) Entnahmen der Gesellschafter

    1.1.2     (+/–) Einbehaltene Gewinne2

    1.1.3     (+) Sonstige Rücklagen

    1.1.4     (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken

    1.1.5     (–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts-
              oder Firmenwert

    1.1.6     (–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a
              CRR

    1.1.7     (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG

    1.1.8     (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kern-
              kapitals2

    1.2       Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR

    1.2.1     (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)

    1.2.2     (–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals

    1.2.3     (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG

    1.3       Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem
              Drittel des Kernkapitals

    1.3.1     (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungs-
              kapitals2

    1.0       anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160)
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
1
    Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen; jeder Betrag,
2
    Vorzeichen angeben.

                                 Betrag in vollen Euro1

                                            01
                      010

                      020

                      030

                      040

                      050

                      060

                      070

                      080

                      090

                      100

                      110

                      120

                      130

                      140

                      150

                      160

                      170

                      180

der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives.
BGBl. 2018, Seite 1089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1089
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018

2. Ermittlung der Kosten3, 4, 5

                                                    Bezeichnung

    2.1.0     Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Ge-
              winn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses
    2.1.1     (–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni
    2.1.2     (–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaf-
              tern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind
    2.1.3     (–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen,
              sofern diese vollständig ermessensabhängig sind
    2.1.4     (–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusam-
              menhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus
              Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisio-
              nen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus
              Provisionen und Gebühren gebunden ist
    2.1.5     (–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an
              Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausfüh-
              rung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrich-
              ten sind
    2.1.6     (–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1
              Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte
    2.1.7     (–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder
    2.1.8     (–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnli-
              chen Geschäftstätigkeit entstanden sind
    2.1.9     (+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in An-
              spruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des
              vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts
    2.0       Kosten insgesamt
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
3
                                 1089

            Betrag in vollen Euro

                      01
190

200
210

220

230

240

250

260
270

280

290
    Die Positionen sind der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu entnehmen. Falls noch kein Jahresab-
    schluss für das erste volle Geschäftsjahr vorliegt, sind die entsprechenden vorgesehenen Positionen dem Geschäftsplan für das laufende Jahr zu
    entnehmen.
4
    Sofern der letzte geprüfte Jahresabschluss sich nicht auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezieht, ermitteln die Wertpapierfirmen einen antei-
    ligen jährlichen Betrag, indem sie das berechnete Ergebnis durch die Anzahl der Monate des Berichtszeitraums dividieren und anschließend das
    Ergebnis mit zwölf multiplizieren.
5
    Die Positionen zur Ermittlung der Kosten sind dem EBA Final Draft RTS on own funds requirements for investment firms based on fixed overheads
    (EBA/RTS/2014/01) entnommen.

3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-Relation

                                                    Bezeichnung

    3.0       Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100)
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR6

                                                    Bezeichnung

    4.1       Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x
              290) x 12,5)
    4.2       Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)
    4.3       Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
6
    Berechnung der Quoten auf Basis des Art. 95 Abs. 2 Buchst. b CRR.

               Relation (in %)

                      01
300

               Relation (in %)

                      01
310

320
330

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1086. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cf536e19d81a0cfd….