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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1086
BGBl. 2018 I S. 1086 · 15.655 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
Vom 4.
Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1
Nummer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu
gefasst worden ist und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4
Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befug-
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Ja-
nuar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verord-
net die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Artikel 1
Änderung der Finanz- und
Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen-
verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2336) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Ergänzende Informationen von Finanz-
dienstleistungsinstituten“.
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 (aufgehoben)“.
c) Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden
wie folgt gefasst:
„Anlage 10 (aufgehoben)
Anlage 11 (aufgehoben)
Anlage 12 (aufgehoben)
Anlage 13 QSA
Anlage 13a EKRQU“.
2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute,
die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesenge-
setzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesen-
gesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesen-
gesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich
bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
ren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf
eigene Rechnung handeln.“
Juli 2018
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Finanzinformationen und die er-
gänzenden Informationen sind zu folgenden
Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen:
12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Feb-
ruar. Fällt der Einreichungstermin auf einen ge-
setzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen
Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden
Geschäftstag zu übermitteln.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Die Finanzinformationen“ die Wörter „und die
ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3“
ergänzt.
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Die er-
gänzenden Informationen“ die Wörter „gemäß
§ 7 Absatz 1 und 2“ ergänzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in § 5
Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars“
durch die Wörter „Formulars Vermögensstatus
– STFDI (Anlage 5)“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „im Sinne des
§ 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Finanzinforma-
tionen durch das übergeordnete Unterneh-
men der Gruppe nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 2“ durch die Wörter „Finanzinforma-
tionen auf zusammengefasster Basis durch
das übergeordnete Unternehmen der Gruppe
unter Verwendung des Formulars Plananga-
ben für die Gewinn- und Verlustrechnung
– QGVP (Anlage 7)“ ersetzt.
bb) Der Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Befreiung nach Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn das übergeordnete Unterneh-
men der Gruppe Finanzinformationen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis interna-
tionaler Rechnungslegungsstandards erstellt
und die Bundesanstalt diese Finanzinforma-
tionen für die jeweilige Gruppe auf sonstige
Weise in gleichwertiger Form erhält.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf
zusammengefasster Basis das Formular Sons-
tige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Übergeordnete Unternehmen, deren In-
stitutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-
mischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kredit-
institut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des
Kreditwesengesetzes angehört, haben abwei-

chend von Absatz 1 die folgenden Finanzinfor-
mationen auf zusammengefasster Basis einzu-
reichen und hierfür die folgenden Formulare
aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1. Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (An-
lage 6),
2. Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva
– QV 1 (Anlage 8) und
3. Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva
– QV 2 (Anlage 9).“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Ergänzende Informationen
von Finanzdienstleistungsinstituten“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2
Absatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Fi-
nanzinformationen Angaben zu ihrer Eigen-
mittel-Kosten-Relation sowie ihrer Kapitalquote
unter Verwendung des Formulars Meldung der
Eigenmittel – EKRQU (Anlage 13a) einzureichen.“
7. In § 10 Absatz 2 wird nach den Wörtern „und des
§ 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
8. In § 11 Absatz 2 wird nach den Wörtern „oder
§ 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
9. § 13 wird aufgehoben.
10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor der Zwischenüberschrift „(4) Weitere Anga-
ben“ wird folgende Zeile 435 eingefügt:
„435 Berücksichtigung (= 1) oder
Nicht-Berücksichtigung (= 2)
von Margen in Cashflows 435 “.
Bonn, den 4. Juli 2018
Der Präsident
b) In Fußnote 4 werden die Wörter „(Meldeformu-
lare QSA 1 oder alternativ QSA 2)“ durch die
Wörter „(Meldeformular Sonstige Angaben –
QSA)“ ersetzt.
11. Anlage 6 erhält die folgende Bezeichnung:
„Anlage 6 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1) QGV“.
12. Anlage 7 erhält die folgende Bezeichnung:
„Anlage 7 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1) QGVP“.
13. Anlage 8 erhält die folgende Bezeichnung:
„Anlage 8 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2) QV 1“.
14. Anlage 9 erhält die folgende Bezeichnung:
„Anlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) QV 2“.
15. Die Anlagen 10 bis 12 werden aufgehoben.
16. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Anlage 13 erhält die folgende Bezeichnung:
„Anlage 13 (zu § 6 Absatz 1) QSA“.
b) Vor der Zwischenüberschrift „(2) Weitere Anga-
ben“ wird folgende Zeile 435 eingefügt:
„435 Berücksichtigung (= 1) oder
Nicht-Berücksichtigung (= 2)
von Margen in Cashflows 435 “.
c) Nach Zeile 480 wird folgende Zeile 490 einge-
fügt:
„490 Rechnungslegungsstandard:
HGB (= 1), IFRS (= 2) 490 “.
17. Folgende Anlage 13a wird eingefügt und erhält die
aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hufeld

1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018
Anhang zu Artikel 1 Nummer 17
Anlage 13a
(zu § 7 Absatz 3)
EKRQU
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Meldung der Eigenmittel –
Institutsnummer: Prüfziffer: Name:
Sachbearbeiter:
Stand Ende:
Ort:
Telefon:
Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Require-
ments Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU)
(Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz
Nr. 575/2013)
2 Nummer 2 des Kredit-
wesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesenge-
setzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbrin-
gen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln)
1. Ermittlung der Eigenmittel
Bezeichnung
1.1 Hartes Kernkapital
1.1.1 (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)
1.1.1.1 (–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
1.1.1.2 (–) Entnahmen der Gesellschafter
1.1.2 (+/–) Einbehaltene Gewinne2
1.1.3 (+) Sonstige Rücklagen
1.1.4 (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken
1.1.5 (–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts-
oder Firmenwert
1.1.6 (–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a
CRR
1.1.7 (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG
1.1.8 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kern-
kapitals2
1.2 Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR
1.2.1 (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)
1.2.2 (–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals
1.2.3 (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG
1.3 Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem
Drittel des Kernkapitals
1.3.1 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungs-
kapitals2
1.0 anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160)
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
1
Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen; jeder Betrag,
2
Vorzeichen angeben.
Betrag in vollen Euro1
01
010
020
030
040
050
060
070
080
090
100
110
120
130
140
150
160
170
180
der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2018
2. Ermittlung der Kosten3, 4, 5
Bezeichnung
2.1.0 Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Ge-
winn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses
2.1.1 (–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni
2.1.2 (–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaf-
tern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind
2.1.3 (–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen,
sofern diese vollständig ermessensabhängig sind
2.1.4 (–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusam-
menhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus
Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisio-
nen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus
Provisionen und Gebühren gebunden ist
2.1.5 (–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an
Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausfüh-
rung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrich-
ten sind
2.1.6 (–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1
Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte
2.1.7 (–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder
2.1.8 (–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnli-
chen Geschäftstätigkeit entstanden sind
2.1.9 (+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in An-
spruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des
vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts
2.0 Kosten insgesamt
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
3
1089
Betrag in vollen Euro
01
190
200
210
220
230
240
250
260
270
280
290
Die Positionen sind der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu entnehmen. Falls noch kein Jahresab-
schluss für das erste volle Geschäftsjahr vorliegt, sind die entsprechenden vorgesehenen Positionen dem Geschäftsplan für das laufende Jahr zu
entnehmen.
4
Sofern der letzte geprüfte Jahresabschluss sich nicht auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezieht, ermitteln die Wertpapierfirmen einen antei-
ligen jährlichen Betrag, indem sie das berechnete Ergebnis durch die Anzahl der Monate des Berichtszeitraums dividieren und anschließend das
Ergebnis mit zwölf multiplizieren.
5
Die Positionen zur Ermittlung der Kosten sind dem EBA Final Draft RTS on own funds requirements for investment firms based on fixed overheads
(EBA/RTS/2014/01) entnommen.
3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-Relation
Bezeichnung
3.0 Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100)
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR6
Bezeichnung
4.1 Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x
290) x 12,5)
4.2 Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)
4.3 Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
6
Berechnung der Quoten auf Basis des Art. 95 Abs. 2 Buchst. b CRR.
Relation (in %)
01
300
Relation (in %)
01
310
320
330
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Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1086. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cf536e19d81a0cfd….