Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 17 Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung von und die Beratung über Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 11 zu gefährden, sind vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.
Änderungsverlauf
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1434)
BGBl. 2019 I S. 1434
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2018 I S. 2483
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1205)
BGBl. 2014 I S. 1205
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