Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht
Stand: 01.08.2020
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse des Anlegers auszuüben.