Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 16l Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16l?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16l?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16l?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald er nach Absatz 2 abschließend ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Eine vorherige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16l?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16l?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband die Umlagebeträge der ihm angehörenden Umlagepflichtigen für diese Umlagepflichtigen in einer Summe entrichtet, wenn er sich hierzu in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt verpflichtet hat. In diesem Fall werden die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen diesen über den Verband bekannt gegeben, soweit sich die Umlagepflichtigen damit einverstanden erklärt haben oder der Verband erklärt hat, zum Empfang der Festsetzungen ermächtigt zu sein. Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzung an den einzelnen verbandsangehörigen Umlagepflichtigen ist insoweit entbehrlich.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 16l geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 620)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 16l eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 16l geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 16l umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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