Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 10a Stellenzulage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/10a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/10a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren.
Änderungsverlauf
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30.09.2025 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 268 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.