Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 5 Ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Länder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl in dem Kalenderjahr, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2696 iVm Bek)
BGBl. 2018 I S. 2696
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