Gesetze / Finanzausgleichsgesetz

FAG

§ 5 Ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Länder

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl in dem Kalenderjahr, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.

§ 4 § 6