Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 26 Gerichtsstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- LG Aachen, 25.02.2026 – 10 O 252/25
- LG München II, 08.08.2025 – 47 O 12802/24
- LG Hannover, 16.12.2024 – 18 O 107/24
- AG Traunstein, 20.06.2024 – 319 C 42/24
- AG Paderborn, 05.09.2025 – 57a C 183/24
- BayObLG, 15.05.2025 – 101 AR 44/25
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 FernUSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/26#abs-1 (1) Für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUSG/26#abs-2 (2) Eine abweichende Vereinbarung ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass der Teilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.