Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeVAnlage 8b (zu § 48a)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1681 — 1682)
Muster der Prüfungsbescheinigung zum
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“Vorbemerkungen
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
| Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ | Vordrucknummerierung | |||||
| Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | ||||||
Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers | ||||||
| Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig. | ||||||
| Führerschein-Nr. (soweit vorhanden): | ||||||
| Fahrerlaubnisbehörde: | ||||||
| Ort: | ||||||
| Ausstellungsdatum: | ||||||
| Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr[*] am: | ||||||
| (Stempel) | ||||||
| Name, Vorname: | ||||
| geboren am: | in: | |||
| ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen[**]: | ||||
| Klasse | Erteilungsdatum | Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV | ||
| B | ||||
| BE | ||||
| B96 | ||||
| AM[***] | ||||
| L*** | ||||
| Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben: | ||||
* Nichtzutreffendes ist zu streichen.
** Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.
*** Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.
Namentlich benannte Personen
| Name | Vorname | Geburtsdatum |
|---|---|---|
Änderungsverlauf
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02.10.2015 Ausfertigung
Anlage 8b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1674)
BGBl. 2015 I S. 1674
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16.04.2014 Ausfertigung
Anlage 8b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
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26.06.2012 Ausfertigung
Anlage 8b neu gefasst und aufgehoben und geändert durch Artikel 2 19. 1. 2013 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2012 I S. 1394
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07.01.2011 Ausfertigung
Anlage 8b eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2011 (BGBl. I 3)
BGBl. 2011 I S. 3
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.