Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeVAnlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen
Stand: 19.08.2026
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2034 - 2044;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.
Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.Beweglichkeit:
Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.Beweglichkeit und Stereosehen:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.Farbensehen:
Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.
| Bei Fahrerlaubnisinhabern der | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5[2] | Klasse 2 | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
|---|---|---|---|
| Bei Beidäugigkeit | 0,4/0,2 | 0,7/0,2[2] | 0,7/0,5[3] |
| Bei Einäugigkeit[1] | 0,6 | 0,7 | 0,7[3] |
1 Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2 Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.
3 Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
| Bei Inhabern der | Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 | Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
|---|---|---|
| Gesichtsfeld | normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld | normale Gesichtsfelder beider Augen[1] |
| Beweglichkeit | Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen. Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. | Normale Beweglichkeit beider Augen[1]; zeitweises Schielen unzulässig |
| Stereosehen | keine Anforderungen | normales Stereosehen[2] |
| Farbensehen | keine Anforderungen | Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 – bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig – bei Klasse 2: Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend |
| Muster |
| Sehtestbescheinigung |
| (Anlage 6 Nummer 1.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T |
| Nr. | Amtlich anerkannte Sehteststelle: | |
Name: ___________________________________ Vorname: ______________________________
geboren am: ______________________________
| Der Sehtest wurde durchgeführt | ||
| ohne Sehhilfe | ⃞ | Identität nachgewiesen ⃞ |
| mit Sehhilfe | ⃞ | Ausweisdokument Nr.: |
Ergebnis des Sehtests:
| Die entsprechende zentrale Tagessehschärfe beträgt: | rechts | links | Der Sehtest | ||
| 0,7 oder mehr | ⃞ | ⃞ | ist bestanden | ⃞ | |
| weniger | ⃞ | ⃞ | ist nicht bestanden | ⃞ |
| Sonstige Zweifel an ausreichendem Sehvermögen | |||||
| gemäß Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung | ⃞ |
____________________________________________________________
____________________________________________________________
Ist der Sehtest bestanden, so fügen Sie bitte diese Bescheinigung dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bei; die Bescheinigung bleibt zwei Jahre gültig. Ist der Sehtest nicht bestanden oder trotz Sehhilfe oder verbesserter Sehhilfe erneut nicht bestanden oder bestehen sonst Zweifel am ausreichenden Sehvermögen, so müssen Sie eine augenärztliche Untersuchung durchführen lassen (§ 12 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung).
___________________, den ___________________
__________________________________________ Unterschrift des Sehtesters |
MusterBescheinigung über die Untersuchung des Arztes oder eines Augenoptikerbetriebs
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
– Vorderseite –
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
| Familienname, Vornamen: .......... |
| Tag der Geburt: .......... |
| Ort der Geburt: .......... |
| Wohnort: .......... |
| Straße/Hausnummer: .......... |
| Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .......... |
| Farbensehen .......... |
| Gesichtsfeld .......... |
| Stereosehen .......... |
| Kontrast- oder Dämmerungssehen .......... |
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
⃞ erreicht, mit Sehhilfe
⃞ nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
| ⃞ ja | ⃞ nein |
– Rückseite –
(weggefallen)
MusterBescheinigung über die Untersuchung des Arztes oder eines Augenoptikerbetriebs
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnisverordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
| Untersuchungsbefund vom über |
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
⎕ erreicht, ohne Sehhilfe
⎕ erreicht, mit Sehhilfe
⎕ nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
| ⎕ ja | ⎕ nein |
Das Zeugnis ist zwei Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
| , den | Stempel und Unterschrift des Arztes mit den oben stehenden beruflichen Angaben | |
| oder | ||
| Stempel des Augenoptikerbetriebs und Unterschrift des die Untersuchung durchführenden und bescheinigenden Augenoptikers |
MusterZeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
– Vorderseite –
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
| Familienname, Vornamen: .......... |
| Tag der Geburt: .......... |
| Ort der Geburt: .......... |
| Wohnort: .......... |
| Straße/Hausnummer: .......... |
| Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .......... |
| Farbensehen .......... |
| Gesichtsfeld .......... |
| Stereosehen .......... |
| Kontrast- oder Dämmerungssehen .......... |
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
⃞ erreicht, mit Sehhilfe
⃞ nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich:
⃞ nein
⃞ ja ______________
– Rückseite –
(weggefallen)
MusterZeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Augenarztes, Anschrift
| Familienname, Vornamen des Bewerbers: .......... |
| Tag der Geburt: .......... |
| Ort der Geburt: .......... |
| Wohnort: .......... |
| Straße/Hausnummer: .......... |
| Nummer des Personalausweises: .......... |
| Untersuchungsbefund vom.......... über |
| – Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 |
| – Farbensehen |
| – Gesichtsfeld |
| – Stereosehen |
| – Kontrast- oder Dämmerungssehen |
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
⃞ erreicht, mit Sehhilfe
⃞ nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich
⃞ nein
⃞ ja, ______________
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
| .......... , den | .......... Stempel und Unterschrift des Augenarztes |
3 Die DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021, ist bei der DIN Media GmbH, Berlin zu beziehen und ist auch bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert.
Änderungsverlauf
-
18.03.2022 Ausfertigung
Anlage 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 498)
BGBl. 2022 I S. 498
-
16.04.2014 Ausfertigung
Anlage 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
-
10.01.2013 Ausfertigung
Anlage 6 geändert und eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Januar 2013 (BGBl. I 35)
BGBl. 2013 I S. 35
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07.01.2011 Ausfertigung
Anlage 6 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2011 (BGBl. I 3)
BGBl. 2011 I S. 3
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17.12.2010 Ausfertigung
Anlage 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2279)
BGBl. 2010 I S. 2279
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.