Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens sechs Wochen) wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist – zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.
Änderungsverlauf
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18.03.2022 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 498)
BGBl. 2022 I S. 498
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16.04.2014 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
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10.01.2013 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Januar 2013 (BGBl. I 35)
BGBl. 2013 I S. 35
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