Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/9#abs-1 (1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/9#abs-2 (2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

§ 8a § 10