Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 8a Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 10.06.2019
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 8a eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. I S. 2418
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.