Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
IntErbRVG§ 47 Sonstige örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Ergibt sich in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und ist die örtliche Zuständigkeit nicht schon in anderen Vorschriften dieses Gesetzes geregelt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit wie folgt:
1.
bei einer internationalen Zuständigkeit, die sich aus den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ergibt, entsprechend § 2 Absatz 1 bis 3;
2.
bei einer internationalen Zuständigkeit, die sich aus anderen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 als den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten ergibt, entsprechend den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 47 IntErbRVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Karlsruhe, 19.02.2024 – 14 W 87/23 (Wx)
- OLG Karlsruhe, 22.07.2024 – 14 W 50/24 (Wx)
- OLG Schleswig, 18.12.2025 – 3 Wx 49/24
- OLG Schleswig, 30.04.2024 – 3 Wx 6/23Zitiert von 1
- KG, 26.04.2016 – 1 AR 8/16Zitiert von 3
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