Gesetze / Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
IntErbRVG§ 47 Sonstige örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Karlsruhe, 19.02.2024 – 14 W 87/23 (Wx)
- OLG Karlsruhe, 22.07.2024 – 14 W 50/24 (Wx)
- OLG Schleswig, 18.12.2025 – 3 Wx 49/24
- OLG Schleswig, 30.04.2024 – 3 Wx 6/23Zitiert von 1
- KG, 26.04.2016 – 1 AR 8/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ergibt sich in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und ist die örtliche Zuständigkeit nicht schon in anderen Vorschriften dieses Gesetzes geregelt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit wie folgt:
1.
bei einer internationalen Zuständigkeit, die sich aus den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ergibt, entsprechend § 2 Absatz 1 bis 3;
2.
bei einer internationalen Zuständigkeit, die sich aus anderen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 als den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten ergibt, entsprechend den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.