Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 427 Einstweilige Anordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/427?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/427?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
Änderungsverlauf
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21.02.2024 Ausfertigung
§ 427 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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