Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/298?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/298?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/298?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 298 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 298 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
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