Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 5
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- LG Kiel, 31.05.2024 – 8 O 25/24Zitiert von 1
- AG Nordenham, 20.03.2011 – 9 XVII 8/00Zitiert von 1
- BGH, 17.09.2014 – XII ZB 202/13Betreuungssache: Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; Anforderungen an die Ermittlung des mutmaßlichen Willens eines betroffenen WachkomapatientenZitiert von 10
- OLG München, 27.09.2021 – 34 Wx 252/21
- OLG Hamm, 23.03.2010 – 15 Sdb 1/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/298#abs-1 (1) Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1829 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/298#abs-2 (2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/298#abs-3 (3) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.